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VSG NRW§ 30 Datenschutzrechtliche Auskunft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/30#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der antragstellenden Person kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, die betroffene Person macht Angaben, die das Auffinden weiterer Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/30#abs-2 (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Personen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Dazu kann sie auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ständig oder im Einzelfall besonders beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/30#abs-3 (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/30#abs-4 (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden die oder der Landesbeauftragte, wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur der oder dem Landesbeauftragten persönlich zu erteilen, wenn die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die Personalien einer betroffenen Person, der Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen.